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Armin Moßmaier Fahrzeugvermietung
Utzenbühl 19, 78052 VS
Allgemeine Vermietbedingungen der
Armin Moßmaier
Fahrzeugvermietung
Utzenbühl 19
78052 Villingen-Schwenningen
Stand 01/2025

Vielen Dank, dass Sie ein Fahrzeug der Armin Moßmaier, Fahrzeugvermietung mieten!

Die Armin Moßmaier Fahrzeugvermietung ist ein Einzelunternehmen mit Sitz in Utzenbühl 19, 78052 Villingen-Schwenningen. Wir freuen uns, Ihnen gemäß der vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen (nachfolgend Bedingungen genannt) bei Abschluss eines Mietvertrags folgende Leistungen zu erbringen:

Die Vermietung eines Fahrzeuges – sei es PKW oder Wohnmobil – an Sie gemäß nachstehender Definition in Abschnitt 1 für den im Mietvertrag genannten Zeitraum inklusive Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt ist.

Die für das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und AMFV maßgeblichen Dokumente sind:

  1. Der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen (das Dokument, das von Ihnen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bzw. am Anmiettag unterschrieben wurde)
  2. Das Übergabeprotokoll, das von Ihnen am Übergabetag unterschrieben wurde
  3. Die Inventarliste
  4. Diese aktuellen Bestimmungen

Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Dokumenten gelten die Dokumente in der angegebenen Reihenfolge, d.h. Dokument 1, gilt vor Dokument 2 etc.

    1. Auf wen finden die Bedingungen Anwendung?

    Die Bedingungen gelten für Sie als Mieter, der für die Fahrzeugmiete und alle damit verbundenen Kosten zahlungspflichtig ist. Ferner für Sie als Fahrer und für jeden zusätzlichen Fahrer, der ausdrücklich im Mietvertrag eingetragen und daher berechtigt ist, das Fahrzeug zu fahren.

    Der im Mietvertrag eingetragene Mieter haftet für die Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Miete, sonstiger Kosten und die Hinterlegung der Kaution lt. Mietvertrag.

    2. Wer darf anmieten?

    Jede juristische Person und jede natürliche Person, die

    1. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit AMFV abzuschließen und die bereit ist, die Verpflichtung für das Fahrzeug für den Mietzeitraum zu übernehmen.

    2. über die Zahlungsmittel verfügt, die von AMFV akzeptiert werden

    AMFV akzeptiert folgende Zahlungsmittel:

    Fahrzeugmiete: Abwicklung durch Überweisung vor Fahrzeugübernahme, oder Barzahlung bei Abholung. Die Dokumentation erfolgt im Mietvertrag.

    Kaution: Bei Abholung des Fahrzeuges in bar, Rückgabe nach Miete, bei unbeschädigtem Fahrzeug in bar.

    3. und gültige Dokumente vorlegt, die nachfolgend aufgeführt sind:

    Personalausweis oder Reisepass

    In Deutschland gültiger Führerschein in lateinischer Schrift

    Nachweis der aktuellen Anschrift bei Reisepass

    Die AMFV ist im Rahmen der Dispositionsfreiheit berechtigt einen Mietvertrag abzulehnen.

    3. Wer darf das Fahrzeug führen?

    Ein berechtigter Fahrer eines Fahrzeugs ist jede natürliche Person, die

    (1) ausdrücklich mit vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen ist, dies sind grundsätzlich der Mieter und gegebenenfalls der Zweitfahrer

    (2) einen gültigen Führerschein mindestens seit zwei Jahre besitzen und ein gültiges Ausweisdokument gemäß 2 vorlegt

    (3) ein Mindestalter von 25 Jahren hat

    4. Wer darf das Fahrzeug nicht führen?

    Eine Person, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer eingetragen ist, darf das Fahrzeug nicht führen. Ferner ebenfalls solche Personen nicht, die ein gemäß Ziffer 2 aufgeführten Ausweisdokument nicht vorlegen können.

    Gestatten sie einem nicht berechtigten Fahrer, das Fahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Bedingungen dar, sodass sie gegenüber AMFV für die daraus entstehenden Schäden haften, die durch sie und/oder einen nicht berechtigten Fahrer verursacht werden.

    Der nicht berechtigte Fahrer hat keinen Versicherungsschutz oder Schutz durch Zusatzleistungen, die durch die AMFV angeboten werden. Deckungsschutz besteht dann ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

    5. Wo darf das Fahrzeug gefahren werden? (Vertragsgebiet)

    Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst Europa mit Ausnahme folgender Länder.

    Albanien, baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Rumänien, Türkei, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, die Russische Föderation, Malta, Ukraine, Weißrussland und Zypern

    Bitte beachten sie, dass sie verpflichtet sind, die Gesetzte, die Verkehrsvorschriften und etwaige Mautpflichten des Landes zu beachten, in dem sie das Fahrzeug führen. Sie als Mieter und Fahrer haften für alle Ansprüche, die sich während des Mietzeitraums aus der Halterhaftung ergeben.

    6. Haftung für Gegenstände, die mit dem Mietfahrzeug transportiert werden.

    AMFV haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko. Ebenso wenig haftet AMFV für einen Verlust im Zusammenhang mit einer Geschäftsmöglichkeit oder für eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung

    7. Was sind die Verpflichtungen des Mieters und des Fahrers in Bezug auf das Fahrzeug?

    Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das Zubehör zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem AMFV diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat. Falls sie das Fahrzeug nicht wie oben genannt zurückgeben, wird AMFV gemäß den in diesen Bedingungen genannten Verfahren handeln.

    Falls sie beabsichtigen das Fahrzeug außerhalb von Deutschland zu fahren, sind sie verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausrüstung gemäß den geltenden Gesetzen des Landes verfügt, in dem sie fahren oder das sie durchqueren.

    Der Mieter und Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug in angemessener Weise unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu führen und sicherzustellen, das sie mit allen relevanten vor Ort geltenden Verkehrsvorschriften vertraut sind. Sie haften für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Mautkosten, Abgaben, Bußgelder und Strafen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die sie oder Dritte, denen sie das Fahrzeug überlassen haben, verursachen für die die AMFV in Anspruch genommen wir, soweit sie diese zu vertreten haben.

    Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das Gepäck oder Gegenstände, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wir und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten.

    Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug mit verkehrsüblicher Sorgfalt behandelt wird. Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und durch die jeweils verbaute Diebstahlsicherung geschützt ist, wenn das Fahrzeug geparkt wird oder unbeaufsichtigt ist.

    Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder bei Krankheit.

    Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Wir sind berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch sie oder von ihnen beförderter Dritter eine Schadensersatzpauschale geltend zu machen.

    Wir übergeben unsere Fahrzeuge an den Mieter fahrbereit, geprüft und mit allen erforderlichen Betriebsstoffen. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, während der Miete das Fahrzeug mit den für das Fahrzeug geeigneten Betriebsstoffen (Kraftstoff, Öl, Wischwasser, Kühlwasser etc.) im Bedarfsfall zu befüllen. Wird der falsche Kraftstoff getankt haften sie auf Basis der Regelungen gemäß Ziffer 21 (Schäden am Fahrzeug) für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeugs und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Dies gilt nicht, wenn sie beweisen können, dass die Falschbetankung einem Dritten zuzurechnen ist.

    Der Mieter und der Fahrer dürfen das Fahrzeug nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden oder eine solche Verwendung erlauben.

    (1) Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.

    (2) Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung /z.B. Carsharing und gewerbliche Personenbeförderung), es sei denn, dies ist ausdrücklich mit AMFV vereinbart und sie haben die entsprechende Erlaubnis

    (3) Beförderung von mehr Personen als in den Fahrzeugdokumenten eingetragen.

    (4) Beförderung von entflammbaren und/oder gefährlichen Gütern, toxischen, gefährlichen und/oder radioaktiven Produkten oder von solchen Produkten, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzen (außer es handelt sich um Produkte des täglichen Lebens, z.B. Deo/Haarspray, die nicht die geltenden Gesetzte verletzen und in Übereinstimmung mit deiner normalen Nutzung des Mietfahrzeugs stehen).

    (5) Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, die höher sind als in den Fahrzeugdokumenten eingetragen.

    (6) Nutzung des Fahrzeugs für Rennen, auch soweit die Rennstrecken für die Allgemeinheit für Test und Übungsfahrten freigegeben ist (so genannte Touristenfahrten). Dies gilt auch für Fahrten außerhalb befestigter Straßen, für Zuverlässigkeitstest, Geschwindigkeitstests oder für die Teilnahme an Rallys, Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings oder Testläufen, unabhängig davon, wo dies stattfinden und ob diese offiziell sind oder nicht.

    (7) Nutzung des Fahrzeugs für den Transport von lebenden Tieren (mit Ausnahme von Haustieren und/oder im Haus gehaltener Tiere in dafür geeigneten Transportboxen). Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet.

    (8) Nutzung des Fahrzeugs für Fahrschulzwecke und begleitetes Fahren

    (9) Nutzung des Fahrzeugs zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs oder eines Anhängers (es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten).

    (10) Nutzung des Fahrzeugs auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt, wie z.B. Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege und Berge oder Straßen, die nicht genehmigt und nicht asphaltiert sind.

    (11) zur Begehung einer Vorsatztat

    (12) zum Transport des Fahrzeugs an Bord eines Flugzeugs.

    (13) Nutzung des Fahrzeugs innerhalb der nicht für den Verkehr zugelassenen Bereich von Häfen, Flughäfen und/oder Flugplätzen und/oder in Bereichen entsprechen oder die keinen Zugang zum öffentlichen Verkehr gestatten. Dies gilt auch für das Geländer einer Raffinerie oder Ölgesellschaft einschließlich der dazugehörigen Anlagen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich durch die AMFV genehmigt. Falls AMFV Ihnen eine Genehmigung erteilt, wir AMFV sie über den Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung informieren, die in diesem Fall Anwendung findet und abhängig von den Umständen unterschiedliche sein kann.

    (14) zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind.

    (15) für sonstige Nutzung, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht.

    Während der Anmietung sind sie verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Mieter und er Fahrer haben insbesondere die üblichen Fahrzeugprüfungen, z.B. Öl-, Wasserstand, Reifendruck und AdBlue durchzuführen.

    Sofern das von ihnen gemietete Fahrzeug über Assistenzsysteme verfügt, obliegt es ihrer Verantwortung, vor Nutzung die entsprechenden Passagen in der Bedienungsanleitung lesen, um sich mit der Bedienung und den Beschränkungen und Begrenzungen dieser Assistenzsysteme vertraut zu machen. Sie müssen jederzeit aufmerksam sein und das Fahrzeug kontrollieren können.

    Bitte beachten sie, dass die je nach Tankinhalt im Display angezeigte Kilometerreichweite abhängig von ihrem Fahrstil, der Ladung und der Nutzung von Heizung/Klima abweichen kann.

    Fahrzeuganzeigen und Bedienungsanleitungen sind grundsätzlich in der Sprache des Zulassungslandes angegebenen. Für weitere Fragen zur Fahrzeugbedienung kontaktieren sie bitte AMFV oder konsultieren im Internet die Bedienungsanleitung, die dort in unterschiedlichen Sprachen verfügbar ist. Sollte eine Bedienungsanleitung online nicht verfügbar sein, finden sie diese in mehreren Sprachen in der Papierversion, im Fahrzeug.

    Sie haften gegenüber AMFV für alle Folgen, die sich aus. Der Verletzung der vorstehend genannten Verpflichtungen ergeben. Bitte beachten sie, dass das Versäumnis einen möglichen Schadenersatzanspruch ihrerseits beeinflussen kann.

    8. Welche Mobilitätsleistungen sind im Mietpreis enthalten?

    Die Grundmiete beinhaltet die folgenden Mobilitätsleistungen:

    (1) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

    (2) Vollkaskoversicherung mit 1000,-€ Selbstbeteiligung

    (3) Teilkaskoversicherung mit 150,-€ Selbstbeteiligung

    9. Welche Mobilitätsleistungen sind nicht im Mietpreis enthalten?

    Es sind nur die Leistungen im Mietpreis enthalten, die im entsprechenden Mietvertrag aufgeführt und unterschrieben sind.

    10. Was ist im Mietpreis enthalten?

    Die Informationen, die sie AMFV zum Zeitpunkt der Buchung übermitteln, haben Einfluss auf den Preis, den sie bezahlen. Jede Änderung solcher Informationen kann bedeuten, dass sich auch der Preis ändert. Der Preis für die Miete ist der Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer anschließenden Änderung der Buchung gültig ist.

    (1) die Mietkosten für das Fahrzeug für die vereinbarte Mietdauer (diese beinhaltet die vorstehend genannten Mobilitätsleistungen)

    (2) die vereinbarte Kilometerleistung für den vereinbarten Mietzeitraum

    (3) Umsatzsteuer, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.

    Mit Abschluss des Fahrzeugmietvertrags ermächtigen sie AMFV ausdrücklich, über ihr Zahlungsmittel alle Kosten im Zusammenhang mi der Miete einzuziehen. Ihre ausdrückliche Genehmigung hierzu erteilen sie in unserer Station, wenn sie unserem Vertreter ich Zahlungsmittel vor Abholung des Fahrzeugs übergeben.

    11. Welche anderen Gebühren/Kosten fallen eventuell an?

    (1) Kaution. Zusätzlich zum Mietpreis (den sie bei Buchung im Voraus bezahlt haben oder den sie zum Zeitpunkt der Fahrzeugabholung bezahlen) fordert AMFV sie auf, eine Sicherzeit für mögliche Zusatzkosten, die während ihrer Nutzung des Fahrzeuges in der Mietzeit entstehen können. Dies Sicherheit wird in Bar vor Übergabe des Fahrzeuges gefordert. Die Kautionen orientieren sich am Fahrzeugwert und dem Versicherungsschutz und beträgt für je nach Modell zwischen 1500,- € und 2000,-€

    Die Rückgabe der Kaution erfolgt bei unbeschädigt zurückgegebenem Fahrzeug sofort und bei beschädigtem Fahrzeug nach Abwicklung der Schadensbearbeitung und Reparatur. Die Dokumentation der Kaution erfolgt im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll.

    (2) Bearbeitungspauschalen für die Ermittlung von Fahrerdaten für das Handling von Bußgeldern, Mautgebühren oder anderen Kosten, die aus der Miete entstanden sind, für die die AMFV als Halter in Anspruch genommen wird.

    (3) Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung (Rückgabe in gereinigtem Zustand-analog dem übergebenen Zustand) hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer Sonderreinigungspauschale berechnet.

    (4) Kosten für die Nichtrückgabe von im Fahrzeug mitgeliefertem Zubehör und Dokumenten siehe Inventarlisten AZE I und AZE II

    (5) Kraftstoff, der während der Mietzeit verbraucht wurde, einschließlich einer Servicegebühr für die Betankung. Das Fahrzeug wird grundsätzlich in vollgetanktem Zustand übergeben und ist so auch zurückzugeben.

    (6) Kosten für defekte oder verlorene Fahrzeugschlüssel, soweit der Verlust von ihnen zu vertreten ist.

    Zur Durchführung des Fahrzeugmietvertrags ist erforderlich, dass AMFV über ihr Zahlungsmittel alle gesetzlich und /oder vertraglich geschuldeten Kosten im Zusammenhang mit der Miete einziehen kann. Ihre ausdrückliche Genehmigung hierzu erteilen sie in unserer Station, wenn sie unserem Vertreter ihr Zahlungsmittel vor Abholung des Fahrzeugs übergeben. Insbesondere berechtigen sie uns, vertraglich geschuldete Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren sowie Verwarn- und Bußgelder, die AMFV gezahlt hat , über ihr Zahlungsmittel einzuziehen.

    12. Worauf muss der Mieter oder der Fahrer bei der Fahrzeugabholung achten?

    Stellen sie einen Mangel oder Schaden fest, der nicht im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll dokumentiert ist, sind sie verpflichtet sicherzustellen, dass dieser auf dem Mietvertrag oder dem Übergabeprotokoll vermerkt wird. Dies gilt auch bei einem Mangel oder Schaden am gebuchten Zubehör. Diese Änderung ist von Ihnen und dem Vertreter der AMFV zu unterschreiben.

    Zur Dokumentation des Fahrzeugzustandes wird seitens AMFV nach der Übergabe des Fahrzeuges durch den Vertreter der AMFV ein Foto von jeder Seite des Fahrzeuges gemacht und so der Fahrzeugzustand dokumentiert. Das Dach des Fahrzeuges kann über die am Gebäude angebrachten Kameras angesehen werden.

    13. Welche Regeln gelten bei der Rückgabe des Fahrzeugs?

    Sie sind verpflichtet, das Fahrzeug bei unserer Station oder am vereinbarten Abgabeort spätestens an dem Tag und zu der Uhrzeit zurückzugeben, die im Mietvertrag vereinbart wurden.

    (1) die Miete endet, wenn sie das Fahrzeug in unserer AMFV Station zurückgeben und die Fahrzeugschlüssel, die Dokumente und das sonstige Zubehör an einen AMFV Vertreter aushändigen.

    (2) bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, haben sie keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten. Ihnen wird der Nachweis gestattet, dass uns durch die vorzeitige Rückgabe kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als der einbehaltene Teil der Mietkosten.

    (3) Schadenfeststellung erfolgt durch einen gemeinsamen Rundgang um und durch das Fahrzeug. Der Zustand wird analog der Übergabe im Rücknahmeprotokoll dokumentiert. Bei festgestellten Schäden wird die Kaution erst mal komplett einbehalten. Nach Beseitigung des Schadens wird eine Abrechnung erstellt. Ist der Abrechnungsbetrag niedriger, wie die einbehaltene Kaution, wird der Rest erstattet. Ist der Schaden höher wie die Kaution, wird diese komplett einbehalten und der Schaden über die Versicherung abgerechnet.

    (4) Bei Rückgabe des Fahrzeugs sind sie verpflichtet, das Fahrzeug gemeinsam mit einem AMFV Vertreter zu besichtigen und ein Rückgabeprotokoll für das Fahrzeug zu unterschreiben.

    (5) Sie erhalten von AMFV Vertreter ein Rücknahmeprotokoll über die Rücknahme des Fahrzeugs an die AMFV.

    (6) AMFV haftet nicht für Gegenstände oder Unterlagen, die sie eventuell im Fahrzeug vergessen haben, es sei denn, es steht nachweislich fest, dass diese im Verantwortungsberiech von AMFV abhandengekommen sind.

    (7) Rückgaben ohne AMFV Vertreter sind nicht erlaubt, werden diese trotzdem durchgeführt verantwortet sich der Mieter oder der Fahrer für den Zustand des Fahrzeugs (Schäden, Kraftstoff, Reinigungszustand etc.). Festgestellt Schäden und Zusatzkosten sind vom Mieter zu tragen.

    (8) Verspätete Rückgaben: Falls das Fahrzeug an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung ihrerseits zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss AMFV davon ausgehen, dass sie das Fahrzeug widerrechtlich nutzen. AMFV ist dann berechtigt bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten. In diesem Fall ist der AMFV gestattet für jeden weiteren Tag den vereinbarten Tagespreis plus einer zuzüglichen Gebühr von 50,-€ pro Tag in Rechnung zu stellen. Für ausfallende Anschlussmieten, die durch die verspätete Rückgabe ist der Mieter oder Fahrer Schadenersatzpflichtig gegenüber dem Folgemieter.

    14. Schäden am Fahrzeug

    Weicht der Fahrzeugzustand bei Rückgabe vom Zustand bei Anmietung ab, gelten bei von Ihnen bzw. dem Fahrer schuldhaft verursachten Schäden folgende Regelungen.

    Die Rücknahme erfolgt generell gemeinsam mit Mieter oder Fahrer und einem Vertreter der AMFV. Gemeinsam wird der Zustand des Fahrzeuges im Übergabe-/Rücknahmeprotokoll dokumentiert.

    Bei festgestellten Schäden wird die Kaution erst einmal komplett einbehalten. Die Abrechnung erfolgt im Nachgang nach Reparatur oder nach Kostenvoranschlag. Für diese Abrechnung wird eine separate Abrechnung erstellt.

    Der Mieter, Fahrer haftet auch für Schäden, die nach der Rücknahme festgestellt werden und nicht offensichtlich waren. Z.B. ein Rollo, Fliegengitter oder ein Scharnier an einer Klappe oder defekte an Zubehör war bei der Rücknahme nicht ersichtlich und wurde bei erst bei der Nachreinigung entdeckt.

    15. Verpflichtungen von Mieter und Fahrer im Hinblick auf die Instandhaltung des Fahrzeugs

    Während des Mietzeitraums sind Mieter und Fahrer verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand.

    Bitte achten sie auf Warnlampen im Fahrzeugdisplay und ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung. Im Zweifel kontaktieren sie AMFV telefonisch unter 0176-60985616.

    Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Fahrzeug sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch AMFV untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, sind sie verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen sie bis zum Betrag von 50,-€ selbst, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von AMFV in Auftrag geben. Diese sind telefonisch unter 0176-60985616 abzuklären. Die Reparaturkosten trägt AMFV gegen Vorlag der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

    Sie haften gegenüber AMFV für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehend genannten Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.

    16. Verpflichtung von Mieter und Fahrer bei Unfall, sonstigen Schäden, Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs

    Im Fall eines Unfalls oder einer Beeinträchtigung der Fahrbereitschaft aufgrund eines technischen Mangels, wodurch sie gehindert sind, ihre Reise fortzusetzen, und/oder verpflichtet sind, das Fahrzeug anzuhalten, müssen sie diese unverzüglich an AMFV unter 0176-60985616 melden.

    Mieter und Fahrer sind verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild oder sonstigen Schäden sofort die Polizei und AMFV zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei geringfügigen Schäden sind sie verpflichtet, einen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaige Zeugen sowie dies amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Den Dokumenten des Fahrzeuges liegen Unfallberichte in unterschiedlichen Sprachen bei, die zu benutzen sind.

    Im Fall des Diebstahls des Fahrzeugs sind sie verpflichtet, AMFV eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls dies nicht auch gestohlen wurden, zur Verfügung zu stellen.

    17. Wann wird die Mietrechnung erstellt und wann ist zu zahlen?

    Sie erhalten eine Endabrechnung, sobald alle Bestandteile ihrer Miete geregelt sind, jedoch nicht früher als am Tag der Rückgabe des Fahrzeugs.

    Die Miete und die Kaution wird bei Übernahme des Fahrzeugs bezahlt und auch auf Mietvertrag und Übergabeprotokoll dokumentiert. Die Rückgabe der Kaution erfolgt wie in Punkt 12 und 13 beschrieben.

    Zusätzlichen Gebühren und Kosten (notendige Reinigung, Gas etc.) werden ihnen bei Rückgabe des Fahrzeugs in Rechnung gestellt und ist sofort zu begleichen.

    18. Kraftstoff- und Brennstoffrichtlinie für Kraftfahrzeuge

    Bei der Anmietung eines Fahrzeugs der AMFV bekommen sie das Fahrzeug immer mit vollem Tank übergeben. Eine Rückgabe ist auch immer mit vollem Tank durchzuführen. Ein Tanken unmittelbar vor der Übergabestation ist vorgeschrieben. Bitte erbringen sie den Nachweis durch einen Tankbeleg.

    Falls das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben wird behalten wir uns vor, dieses zum regulären Tankbetrag plus einer zusätzlichen Servicegebühr von 10,-€ zu ihren Lasten zu betanken.

    Bei Anmietung eines Wohnmobils bei der AMFV wird diese immer mit 2 Stück 11 Kg Gasflaschen übergeben. Der Füllgrad der Gasflaschen beträgt immer eine angebrochen und eine voll. In diesem Zustand sind die Gasflaschen auch wieder zurückzubringen. Es besteht die Möglichkeit bei Verbrauch einer Flasche, diese nach dem ortsüblichen Tagespreis abzurechnen.

    19. Schutz personenbezogener Daten

    Mieten sie ein Fahrzeug, ist AMFV verpflichtet, die personenbezogenen Daten von Ihnen und den im Mietvertrag eingetragenen Fahrern zu erheben und zu verarbeiten, um:

    (1) ihre Buchung, Ihren Mietvertrag und ihre Zahlung zu verwalten

    (2) eine Liste von Risikokunden zu verwalten und zu aktualisieren

    (3) sie im Rahmen der Miete zuzurechnen Punkten zu kontaktieren

    (4) Strafzettel für Verkehrsverstöße, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden zu bearbeiten

    (5) die Geolokalisierung des Mietfahrzeugs während der Mietdauer zu verwalten, soweit das Fahrzeug mit einem solchen Gerät ausgestattet ist.

    AMFV speichert ihre personenbezogen Daten so lange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist, ergänzt durch die in unserer Datenschutzrichtline genannten Zwecke.

    Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind Behörden und Dritte, die einen berechtigten Anspruch gegen sie haben, insbesondere bei während der Mietzeit begangenen Verkehrsdelikten und Besitzstörungen. Die Empfänger ihrer personenbezogenen Daten können sich innerhalb und außerhalb der Europäischen Union befinden. Im Fall einer Datenübermittlung an einen Empfänger, der in einem Land ansässig ist, dessen Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten kein angemessenes Schutzniveau im Sinne der Datenschutzbestimmungen bietet, übernimmt die AMFV keine Gewährleistung.

    Sie haben das Recht auf Zugang, Berechtigung und Löschung der über sie gespeicherten Daten, das Recht auf Vergessen, das Recht, sich der Vereinbarung ihrer Daten zu widersetzen, das Recht auf Übertragbarkeit und das Recht, das Schicksal ihrer personenbezogenen Daten nach ihrem Tod zu regeln. Sie können diese Rechte wie folgt geltend machen:

    (1) durch einfachen Brief an folgende Adresse:

    Armin Moßmaier
    Fahrzeugvermietung
    Utzenbühl 19
    78052 Villingen-Schwenningen

    (2) durch E-Mail an folgende Adresse
    armin.mossmaier@gmx.de

    Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde zu erheben. Wir laden sie dazu ein, uns zu kontaktieren, bevor sie eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben.

    20. Fahrzeuge mit einem Ortungssystem und Daten in Navigations- und Mobilfunksystemen (GPS)

    Alle Fahrzeuge der AMFV sind mit einer Technik ausgestattet, die für AMFV die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht.

    Sie willigen ein, dass AMFV GPS Koordinaten erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, wenn sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes (siehe Ziffer 5 der Bedingungen) sowie im grenznahen Bereichen oder in Hafengebieten nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte von AMFV. Wir weisen darauf hin, dass AMFV aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe diese Daten verpflichtet werden kann.

    Die Fahrzeuge der AMFV-Flotte sind weitgehend serienmäßig mit Informations- und Kommunikationssystemen ausgerüstet. AMFV verfolgt mit dem Angebot dieser Systeme nicht den Zweck, personenbezogene Daten der Mieter und Fahrer zu erheben. Sie sind als Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, vor Rückgabe des Fahrzeugs am Ende der Mietzeit diese Systeme auf Werkseinstellung zurückzusetzen und damit alle gesammelten personenbezogene Daten aus den Systemen zu löschen.

    21. Haftung des Mieters im Schadensfall

    Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 2,3,5 und 14 dieser Bedingungen haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, es sei denn, der Mieter hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten.

    Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und Verwaltungskostenpauschale. Die Haftung des Mieters entfällt sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.

    Für die Fahrzeuge der AMFV wurde eine Haftpflicht-, Teilkasko- sowie eine Vollkaskoversicherung mit den unten stehenden Selbstbeteiligungen abgeschlossen.

    Haftpflicht ohne Selbstbeteiligung

    Teilkasko mit 150,-€ Selbstbeteiligung, je Schadensfall
    Vollkasko mit 1000,- € Selbstbeteiligung, je Schadensfall

    Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten gemäß Ziffer 2, 5, 7 und 16 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 16 verletzt, haftet der ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.

    Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung

    22. Verjährung

    Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche von AMFV gegen den Mieter erst fällig, wenn AMFV Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Fall der Akteneinsicht wird AMFV den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

    23. Haftung von AMFV

    Jegliche Haftung von AMFV wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgeholfen beschränkt. AMFV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

    24. Regelung von Streitigkeiten bei einer Miete

    (1) Anwendbares Recht bei Streitigkeiten zwischen ihnen und AMFV im Zusammenhang mit ihrer Anmietung in Deutschland findet das deutsche Recht Anwendung.

    (2) Kundenbetreuung können sie jederzeit unter folgenden Kontaktdaten erreichen.

    Armin Moßmaier
    Fahrzeugvermietung
    Utzenbühl 19
    78052 Villingen-Schwenningen
    Tel.: 0176-60985616

    (3) Mitteilungen im Zusammenhang mit ihrer Miete sind an die jeweils im Mietvertrag genannte Anschrift zu senden. Diese Anschrift erkennen die Parteien als verbindlich für den Zugang von Mitteilungen an.

    (4) Gerichtsstand, sofern beide Parteien Kaufleute sind oder die in Anspruch zu nehmende Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten Villingen-Schwenningen

    (5) Rangfolge der Vertragsdokumente

    (5.1.) Der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen (das Dokument, dass von Ihnen zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme bzw. am Anmiettag unterschrieben wurde)

    (5.2.) Das Übergabeprotokoll, das von Ihnen am Übergabetag unterschrieben wurde

    (5.3.) Diese aktuellen Bestimmungen

Villingen-Schwenningen, 12.01.2025